| Juliane Brüggen |
| 04.11.2026 14:00 Uhr |
PTA können neue Aufgaben zugeteilt werden, wenn sie grundsätzlich in den Aufgabenbereich von PTA fallen und in den relevanten Verträgen oder Gesetzen nichts Gegenteiliges steht. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Fortbildung oder Einarbeitung. / © Getty Images/SDI Productions
Grundlage des sogenannten Weisungsrechts ist § 106 Gewerbeordnung. Demnach kann der Arbeitgeber »Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen« – allerdings nur, sofern diese Bedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. »Das sind immer die Schranken, die einzuhalten sind«, erklärte Minou Hansen. Auch das »billige Ermessen« spielt eine Rolle: Es gilt, berechtigte Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Bei PTA werde der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag oft allgemein gehalten, berichtete die Rechtsanwältin, zum Beispiel »als PTA eingestellt« oder »übernimmt alle Aufgaben einer PTA«. Wie verhält es sich dann, wenn die Apothekenleitung plötzlich neue Aufgaben zuweist? »Alles, was zum Aufgabenbereich der PTA gehört, darf einer PTA auch zugewiesen werden«, so Hansen – auch dann, wenn die Person jahrelang in einem bestimmten Tätigkeitsbereich gearbeitet hat. Die neue Tätigkeit könne man daher nicht einfach ohne Begründung verweigern. Eine Voraussetzung gebe es jedoch: Der Mitarbeiter muss eine entsprechende Fortbildung oder Einarbeitung erhalten.
»Ob es sinnvoll ist, jemanden zu etwas zu nötigen, der das überhaupt nicht möchte, steht auf dem anderen Blatt«, gab Hansen zu bedenken. Wenn man eine Tätigkeit absolut nicht übernehmen möchte, empfiehlt sie, dies direkt mit der Apothekenleitung zu besprechen oder schon beim Einstellungsgespräch darauf hinzuweisen und Entsprechendes zu vereinbaren.
Die Rechtsanwältin nannte Beispiele für Weisungen:
Und was ist, wenn die Apothekenleitung anordnet, dass PTA eine Aufgabe außerhalb ihres Aufgabenbereichs übernehmen sollen, zum Beispiel die Warenwirtschaft? Dies sei nur zulässig, wenn bei kurzfristigem Personalausfall die akuten Aufgaben auf kurze Dauer übertragen werden müssen, erklärte die Rechtsanwältin. Darüber hinaus müsse der Arbeitgeber für Ersatz sorgen oder der Mitarbeiter ausdrücklich einer länger andauernden Übernahme zustimmen.