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Was gilt beim Weisungsrecht?

Vom HV in die Rezeptur oder ab sofort impfen? Im Angestelltenverhältnis kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern andere Aufgaben zuweist. Was für PTA wichtig ist, erklärte Minou Hansen, Leitung der Adexa-Rechtsabteilung, im Rahmen eines Webinars der Apothekengewerkschaft.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 04.11.2026  14:00 Uhr

Grundlage des sogenannten Weisungsrechts ist § 106 Gewerbeordnung. Demnach kann der Arbeitgeber »Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen« – allerdings nur, sofern diese Bedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. »Das sind immer die Schranken, die einzuhalten sind«, erklärte Minou Hansen. Auch das »billige Ermessen« spielt eine Rolle: Es gilt, berechtigte Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Bei PTA werde der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag oft allgemein gehalten, berichtete die Rechtsanwältin, zum Beispiel »als PTA eingestellt« oder »übernimmt alle Aufgaben einer PTA«. Wie verhält es sich dann, wenn die Apothekenleitung plötzlich neue Aufgaben zuweist? »Alles, was zum Aufgabenbereich der PTA gehört, darf einer PTA auch zugewiesen werden«, so Hansen – auch dann, wenn die Person jahrelang in einem bestimmten Tätigkeitsbereich gearbeitet hat. Die neue Tätigkeit könne man daher nicht einfach ohne Begründung verweigern. Eine Voraussetzung gebe es jedoch: Der Mitarbeiter muss eine entsprechende Fortbildung oder Einarbeitung erhalten.

»Ob es sinnvoll ist, jemanden zu etwas zu nötigen, der das überhaupt nicht möchte, steht auf dem anderen Blatt«, gab Hansen zu bedenken. Wenn man eine Tätigkeit absolut nicht übernehmen möchte, empfiehlt sie, dies direkt mit der Apothekenleitung zu besprechen oder schon beim Einstellungsgespräch darauf hinzuweisen und Entsprechendes zu vereinbaren.

Die Rechtsanwältin nannte Beispiele für Weisungen:

  • Impfungen durchführen: Seit Inkrafttreten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) sind Apotheker grundsätzlich berechtigt, das Verabreichen des Impfstoffs unter anderem an PTA zu delegieren (§ 20c Infektionsschutzgesetz). »Dadurch, dass sich der Aufgabenbereich geändert hat, darf auch eine entsprechende Weisung erfolgen«, erklärte Hansen. Zuvor muss jedoch eine entsprechende ärztliche Schulung erfolgen. Ist dies gegeben, dürften PTA sich nicht ohne weitere Begründung weigern.
  • Vom HV in die Rezeptur: Ordnet der Arbeitgeber den Wechsel in einen anderen Tätigkeitsbereich an, ist dies grundsätzlich zulässig, sofern es im Aufgabenbereich von PTA liegt. Doch auch hier gilt, dass der Arbeitgeber für eine entsprechende Fortbildung oder Einarbeitung sorgen muss.

Und was ist, wenn die Apothekenleitung anordnet, dass PTA eine Aufgabe außerhalb ihres Aufgabenbereichs übernehmen sollen, zum Beispiel die Warenwirtschaft? Dies sei nur zulässig, wenn bei kurzfristigem Personalausfall die akuten Aufgaben auf kurze Dauer übertragen werden müssen, erklärte die Rechtsanwältin. Darüber hinaus müsse der Arbeitgeber für Ersatz sorgen oder der Mitarbeiter ausdrücklich einer länger andauernden Übernahme zustimmen.

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