PTA-Forum online Avoxa
instagram facebook

Adexa-Webinar
-
Was gilt beim Weisungsrecht?

Vom HV in die Rezeptur oder ab sofort impfen? Im Angestelltenverhältnis kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern andere Aufgaben zuweist. Was für PTA wichtig ist, erklärte Minou Hansen, Leitung der Adexa-Rechtsabteilung, im Rahmen eines Webinars der Apothekengewerkschaft.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 04.11.2026  14:00 Uhr

Arbeitsort am besten festlegen

Ebenfalls unter das Weisungsrecht fällt der Ort der Arbeitsleistung. Ist dieser nicht explizit im Arbeitsvertrag genannt, seien PTA grundsätzlich verpflichtet, in allen Apotheken eines Filialverbundes zu arbeiten, denn diese zählen laut Hansen als ein Betrieb. »Deshalb kann es immer sinnvoll sein, den Arbeitsort festzulegen im Arbeitsvertrag«, betonte die Rechtsanwältin. Außerdem lohne es sich, bei weiter räumlicher Entfernung von Filialen die Anrechnung von Fahrtzeit oder Fahrtkosten zu vereinbaren.

Eine Besonderheit gilt bei der Bestimmung der »Zeit der Arbeitsleistung« durch den Arbeitgeber. »Da gibt es eine Regel aus dem Gesetz, die dagegenspricht, nämlich: dass der Umfang der zu leistenden Stunden, also die wöchentliche Arbeitszeit, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags ist«, so Hansen. Daran könne das Weisungsrecht nichts ändern. Die Apothekenleitung kann also nicht anordnen, dass PTA beispielsweise in einer Zeit, in der wenig los ist, weniger arbeiten oder bei erhöhtem Aufkommen mehr arbeiten. »Dazu muss es eine Änderungsvereinbarung geben oder eine Änderungskündigung, wenn man sich überhaupt nicht einig wird.«

Eine Ausnahme bildet das tarifliche Jahresarbeitszeitkonto, bei dem die wöchentliche Arbeit zwischen 75 und 130 Prozent variieren kann.

Aufpassen bei der Lage der Arbeitszeiten

Anders sieht es bei der Lage der Arbeitszeiten aus – diese kann der Arbeitgeber bestimmen. »Deshalb ist die Adexa-Empfehlung immer, dass man die Lage der Arbeitszeiten praktisch wie einen Stundenplan schriftlich in den Arbeitsvertrag aufnimmt, wenn es Ihnen wichtig ist«, so Hansen. Dass Apothekenleitungen sich derart festlegen, komme jedoch selten vor. Oftmals fügten Arbeitgeber auch Formulierungen wie »Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen werden durch die Apothekenleitung bestimmt« in den Vertrag ein.

»Wir empfehlen, dass man zumindest einen Kompromiss aushandelt«, betonte Hansen, also zum Beispiel festlegt: »Arbeitszeit nur am Vormittag«, »Donnerstag freier Tag«, »jeden zweiten Samstag«. Dies sei besonders wichtig, wenn beispielsweise familiäre Verpflichtungen oder ein Nebenjob bestimmte Arbeitszeiten ausschließen.

Das tarifliche Jahresarbeitszeitkonto bildet wieder eine Ausnahme: Hier muss die Lage der Arbeitszeiten in einer Musterwoche festgehalten werden, die wichtig für die Anrechnung der Arbeitszeiten bei Urlaub, Feiertagen und Krankheit ist. Die Apothekenleitung kann jedoch mit 14-tägiger Ankündigungsfrist Änderungen daran vornehmen.

TEILEN
Datenschutz
Mehr von Avoxa